Satzungen der Chaostruppe-Mittweida:
Satzung des CFC-Fanclubs "Chaostruppe-Mittweida" mit dem Sitz in Mittweida
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der CFC-Fanclub führt den Namen "Chaostruppe-Mittweida".
Der Fanclub hat seinen Sitz in Mittweida.
Das Gründungsdatum ist der 1. Oktober 2007.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Fanclubs
Zweck des Fanclubs ist es, die sportlichen und die gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vereinen.
Es wird ferner Wert auf Jugendarbeit gelegt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Fanclubs haben das Recht, am Fanclubleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich über das Wesen des Fußballs im Klaren und zu mindestens einem Spiel des CFC pro Saison anwesend zu sein. Jedes Mitglied ist verpflichtet zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu kommen.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Fanclubs können lebende Menschen und Frauen werden, sofern sie einen schriftlichen Antrag stellen, über den der Vorstand entscheidet. Für alle Mitglieder besteht Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) Ausschluss aus dem Fanclub
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Fanclubinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
c) durch Ausschluss aus dem Fanclub, über welchen die Mitgliederversammlung entscheidet.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung jeglicher Fristen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Gegenleistung finanzieller Mittel gibt es nicht.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
Die Preise sind bitte auf der dafür vorgesehen Seite zu erfassen.
Jedes Mitglied bekommt eine Ausweiß als Nachweiß für die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat seinen Beitrag ohne Aufforderung des Vorstandes immer im zeitlichen Raum zu bezahlen.
§ 7 - Ehrungen
Ehrungen für besondere Leistungen werden in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vergeben. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.
§ 8 - Organe des Fanclubs
Organe des Fanclubs sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
Aufgaben und Gliederung des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten des Fanclubs zuständig sowie für deren Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende ist die letzte Entscheidungsinstanz.
Stellvertretender Vorsitzender ist dem Vorsitzenden in oben genannten Belangen rechenschaftspflichtig.
Sämtliche Mitglieder ohne Vorstandsfunktion sind fein raus.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden ist für immer, Stellvertreter können beliebig ausgewechselt werden. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht.
§ 10 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden für die nächste Saison,
4. Austrinken der zur Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellten Getränke.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst in der ersten Maihälfte statt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Vorstand.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 11 - Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Ausübung seiner Aufgaben arbeitserleichternd unterstützen.
Die Bildung folgender Ausschüsse ist möglich:
a) Sportausschuss,
b) Vergnügungsausschuss.
§ 12 - Auflösung des Fanclubs
Die Auflösung des Fanclubs gibt es nicht, es sein den alle Mitglieder verlassen denn Fanclub.
§ 13 - Inkrafttreten, Gültigkeit
Die 1. Fassung der Satzung tritt am 01.02.2008 in Kraft. Sie ist bis zur Auflösung des Fanclubs gültig. Sie kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
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